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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 – 4 B 73.05

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:300106B4B73.05.0

Tenor

1. Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2005 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 525 € festgesetzt.

Gründe

I / II / I / II

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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