Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.11.2009 – 4 B 70.09
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:041109B4B70.09.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, inwiefern der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Zitierte Vorschriften
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