Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 – 4 B 68.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B4B68.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Die Beschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden vom 20. Oktober 2005 und mit Schreiben des Berichterstatters vom 28. Oktober 2005 hingewiesen worden. Von der eröffneten Möglichkeit, die Beschwerde binnen der gesetzten Frist zurückzunehmen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG ergibt.
Zitierte Vorschriften
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