Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 – 4 B 64.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4B64.05.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 54.05 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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