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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 – 4 B 63.05

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4B63.05.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 53.05 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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