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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 – 4 B 59.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B4B59.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Antragsteller als „Ausnahmebeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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