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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.12.2009 – 4 B 55.09

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:091209B4B55.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

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