Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.09.2005 – 4 B 49.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Fundstelle
- BVerwGE 124, 201
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B4B49.05.0
- Normenkette
- § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 VwGO; § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO; § 133 Abs. 5 Satz 1; § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG; § 34 BNatSchG; § 20 d HENatG; Art. 4 Abs. 5 FFH-RL; Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL; Art. 7 FFH-RL; Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-RL
Leitsatz
Das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das gilt auch, wenn das Oberverwaltungsgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat.
Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C 117/03 - dar.
Tenor
1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2005 - 12 Q 9/05 - wird nicht geändert.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Abänderungsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
I / II / I / II
Zitierte Vorschriften
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