Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.06.2003 – 4 B 43.03
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:030603B4B43.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2003 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Hierauf ist der Antragsteller bereits mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2003 hingewiesen worden. Er hat seine Beschwerde jedoch nicht zurückgenommen.
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