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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2020 – 4 B 42/19, 4 B 42/19 (4 C 7/20)

Revisionszulassung; Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2020:121020B4B42.19.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 4 Abs 1 ROG 2008

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Ziele der Raumordnung i.S.v. § 4 Abs. 1 ROG in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen beschränkt werden können.

Randnummer 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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