Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.01.2005 – 4 B 4.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:130105B4B4.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. und 23. November 2004 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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