Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.11.2016 – 4 B 35/16, 4 B 35/16 (4 C 8/16)
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:141116B4B35.16.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 4 Abs 2 BauNVO, § 4 Abs 3 BauNVO
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen, ob ein Bebauungsplan die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO wahrt, wenn in ihm alle zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässige Nutzungen aber allgemein zugelassen werden.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 4 B 35/16, 4 B 35/16 (4 C 8/16) entschieden?“