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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.11.2016 – 4 B 35/16, 4 B 35/16 (4 C 8/16)

Revisionszulassung; Gültigkeit eines Bebauungsplans bei Ausschluss von Nutzungen nach § 4 BauNVO
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:141116B4B35.16.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 4 Abs 2 BauNVO, § 4 Abs 3 BauNVO

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen, ob ein Bebauungsplan die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO wahrt, wenn in ihm alle zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässige Nutzungen aber allgemein zugelassen werden.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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