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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 – 4 B 35.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B35.06.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Randnummer 2

Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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