Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 – 4 B 35.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B35.06.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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