Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.08.2005 – 4 B 19.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:180805B4B19.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger zu 4 a) bis k) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger zu 4 a) bis k) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/10.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258,38 € festgesetzt.
Gründe
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