Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.07.2002 – 4 A 8.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B4A8.02.0
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 10. Juni 2002 beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen.
Die Festsetzung erfolgt gemäß §§ 8, 10 BRAGO.
Die Klägerin hat keine Einwände gegen die beantragte Wertfestsetzung erhoben. Dem Antrag war daher zu entsprechen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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