Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.08.2005 – 4 A 2001.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:150805B4A2001.05.0
Tenor
1. Das Verfahren der Kläger zu 4, 5, 6 und 7 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 A 2009.05 fortgeführt.
2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Randnummer 1
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist wegen der Rücknahme ihrer Klage geboten.
Zitierte Vorschriften
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