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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2007 – 4 A 1023.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:070307B4A1023.06.0

Tenor

1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 wird wie folgt berichtigt:

2. Auf Seite 109 ist die Klägernummer 2342 zu streichen.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss war aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen. Der Kläger zu 2342 wurde zum einen bei der Abtrennung für den Klägerkreis, der den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, und zum anderen bei der Abtrennung für den Klägerkreis, für die der Fortgang des Verfahrens noch ungeklärt war, aufgeführt. Entsprechend des klägerischen Antrages mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 war lediglich die Abtrennung in das Verfahren BVerwG 4 A 1006.07 vorzunehmen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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