Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.11.2006 – 4 A 1022.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:231106B4A1022.06.0
Tenor
1. Die Verfahren der Kläger zu 12, 141, 142, 184, 234, 235, 340, 341, 342, 343, 429, 430, 459, 477, 510, 521, 522, 527, 558, 626, 627, 678, 717, 718, 729, 730, 731, 805, 849, 867, 868, 904, 929, 930, 971, 972, 1032, 1033, 1058, 1059, 1196, 1197, 1204, 1253, 1254, 1267 sowie 1268 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1068.06 fortgeführt.
2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen dieser Kläger und des Beklagten geboten.
Zitierte Vorschriften
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