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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2006 – 4 A 1022.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:231106B4A1022.06.0

Tenor

1. Die Verfahren der Kläger zu 12, 141, 142, 184, 234, 235, 340, 341, 342, 343, 429, 430, 459, 477, 510, 521, 522, 527, 558, 626, 627, 678, 717, 718, 729, 730, 731, 805, 849, 867, 868, 904, 929, 930, 971, 972, 1032, 1033, 1058, 1059, 1196, 1197, 1204, 1253, 1254, 1267 sowie 1268 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1068.06 fortgeführt.

2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

Randnummer 1

Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen dieser Kläger und des Beklagten geboten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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