Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.02.2005 – 4 A 1015.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B4A1015.04.0
Tenor
1. Die Verfahren der Kläger zu 168, 361, 838, 839, 986 und 987 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1000.05 fortgeführt.
2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der Kläger zu 168, 361, 838, 839, 986 und 987 wegen der Rücknahme ihrer Klagen geboten.
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