Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.01.2005 – 4 A 1015.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:180105B4A1015.04.0
Tenor
Das Verfahren des Klägers zu 1222 wird abgetrennt und mit dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 verbunden.
Gründe
Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, weil der Kläger zu 1222 unmittelbar enteignend betroffen ist und somit zur Gruppe der von den Beteiligten ausgewählten "Musterkläger" gehört, für welche das Verfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1073.04 betrieben wird.
Zitierte Vorschriften
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