Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.05.2005 – 4 A 1014.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:110505B4A1014.04.0
Tenor
1. Das Verfahren des Klägers zu 1116 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1006.05 fortgeführt.
2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist wegen der Rücknahme ihrer Klage geboten.
Zitierte Vorschriften
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