Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.03.2006 – 4 A 1011.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:140306B4A1011.05.0
Tenor
1. Das Verfahren des Klägers zu 710 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1017.06 fortgeführt.
2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist hinsichtlich des Klägers zu 710 wegen der Rücknahme seiner Klage geboten.
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