Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2007 – 4 A 1006.07
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:041007B4A1006.07.0
Tenor
1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2007 wird in der Kostengrundentscheidung und in der Streitwertfestsetzung wie folgt berichtigt:
2. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger - mit Ausnahme der Kläger zu 29, 36, 113, 124, 134, 152, 195 - jeweils 3/492. Soweit sie als Rechtsgemeinschaft klagen, tragen sie die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 845 000 € festgesetzt.
Gründe
Im Beschluss vom 3. Juli 2007 ging der Senat davon aus, dass 125 Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften am Verfahren beteiligt waren. Eine erneute Zählung hat ergeben, dass 123 Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften beteiligt waren. Pro Kläger bzw. Rechtsgemeinschaft ergibt sich daraus eine Kostenquoten von 3/492. Bei einem Streitwert von 15 000 € je Kläger bzw. Rechtsgemeinschaft beträgt der Gesamtstreitwert 1 845 000 €.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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