Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 – 4 A 1006.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:211204B4A1006.04.0
Tenor
1. Das Verfahren der Klägerin zu 11 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1077.04 fortgeführt.
2. Die Verfahren der Kläger zu 1, 10, 14 und 15, 31 und 32, 50 und 51 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1078.04 fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der Klägerin zu 11 wegen der Rücknahme ihrer Klage, hinsichtlich der im neuen Verfahren BVerwG 4 A 1078.04 zusammengefassten Kläger deshalb geboten, weil nur für diese Kläger ("Musterkläger") das Verfahren aktiv weiter betrieben werden soll.
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