Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.04.2006 – 3 PKH 10.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:180406B3PKH10.06.0
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss erfolglos bleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht für die in Aussicht genommene Klage unzuständig ist. Hierauf ist der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen worden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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