Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 C 6.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3C6.03.0
Tenor
1. Die Sprungrevision wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Gründe
Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 6. März 2003 (3 PKH 4.03 ) verwiesen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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