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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 – 3 C 54.04

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:171105U3C54.04.0
Normenkette
§ 28 Abs. 4 und 5 FeV; § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV; Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 EWG; Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439 EWG

Leitsatz

1. Ist eine Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden, so schließt § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV das Recht, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen aus.

2. Wird dem Betroffenen nach Entziehung oder Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in den Klassen, die Gegenstand der Entziehung oder Versagung waren, das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zuerkannt, so bedarf es für das Gebrauchmachen von ausländischen Fahrerlaubnissen anderer Klassen keiner weiteren Zuerkennungsentscheidung.

3. Es bleibt offen, inwieweit diese Regelungen mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sind.

Tenor

1. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2003 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2004 werden geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die untersagenden Teile der Verfügungen der Stadt P. vom 6. Mai 1991 und vom 2. Februar 1999 in Bezug auf andere Fahrerlaubnisklassen als die Klassen A und B für den Zeitraum ab dem 12. Oktober 2004 aufzuheben. Die Bescheide des Landratsamtes E. vom 21. September 2001 und vom 27. März 2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 25. April 2003 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.

Gründe

I / I

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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