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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 – 3 C 49.04

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:080905U3C49.04.0

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2003 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I / I

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