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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 C 4.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3C4.03.0

Tenor

1. Die Sprungrevision wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Gründe

Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 6. März 2003 (3 PKH 2.03 ) verwiesen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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