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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2002 – 3 C 39.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B3C39.02.0

Tenor

1. Die Sprungrevision wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Gründe

Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 22. Oktober 2002 (3 PKH 19.02 ) verwiesen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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