Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2002 – 3 C 36.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B3C36.02.0
Tenor
1. Die Sprungrevision wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe
Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 22. Oktober 2002 (3 PKH 16.02 ) verwiesen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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