Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 – 3 C 34.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:070705U3C34.04.0
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2003 geändert. Der Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 19. November 2001 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass das auf Blatt 526 des Grundbuchs von Zittau-Nord eingetragene Grundstück Flurstück Nr. 682, Hammerschmiedtstraße 21, der Klägerin zuzuordnen war.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I / I
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