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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 – 3 C 32.04

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:080905U3C32.04.0
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG; § 68 Abs. 1 SachenRBerG

Leitsatz

Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I / I

Zitierte Vorschriften

§ 68 SachenRBerG, § 10 EntschG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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