Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004 – 3 C 31.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:081104B3C31.03.0
Tenor
Zu dem Rechtsstreit wird die Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, beigeladen.
Gründe
Die Stadt Leipzig ist gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dem Verfahren beizuladen, weil die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Klägerin erstrebt die Übertragung des auf sie entfallenden Anteils an dem Geschäftsanteil in Höhe von 49 % des Stammkapitals an der Beigeladenen zu 1, der nicht an die Beigeladenen zu 5 und 6 veräußert wurde. Die Stadt Leipzig hat die Hälfte des streitbefangenen Geschäftsanteils im Wege der Abtretung von dem Beigeladenen zu 3 erhalten. Falls der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Kapitalbeteiligung in vollem Umfang Erfolg haben sollte, könnte auch ein Teil des von der Stadt Leipzig gehaltenen Geschäftsanteils an der Beigeladenen zu 1 an die Klägerin zu übertragen sein.
Zitierte Vorschriften
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