Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.07.2006 – 3 C 25.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B3C25.05.0
Tenor
Das Revisionsverfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
Gründe
Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist die in dem Vergleich erklärte Rücknahme der Revision wirksam und das Verfahren insoweit einzustellen. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG): wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
§ 6 VZOG
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