Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.11.2002 – 3 C 23.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B3C23.02.0
Tenor
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Revision nach § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht eingehalten, da innerhalb der am 5. September 2002 abgelaufenen Frist keine Begründung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Ihm ist jedoch nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil durch anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und durch eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Aus den genannten Versicherungen, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ergibt sich, dass die Revisionsbegründung am 28. August 2002 und damit rechtzeitig mit zutreffender Adressierung zur Post gegeben worden ist. Damit ist von Seiten des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten alles Erforderliche zur Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist getan worden. Wenn der Schriftsatz trotzdem nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, liegt dies außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, warum die Übermittlung der Revisionsbegründung per Telefax unterblieben ist, kommt es nicht an, da angesichts der frühzeitigen Aufgabe zur Post mit einer Fristversäumung nicht zu rechnen war.
Zitierte Vorschriften
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