Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 23.02.2006 – 3 C 22.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:230206U3C22.05.0
- Normenkette
- § 1 Abs. 1 AusglLeistG; § 1 Abs. 4 AusglLeistG; § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG
Leitsatz
In die Prüfung, ob ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war. Die Enteignung zielt auf denjenigen ab, dessen Belastung, etwa durch erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems, der Grund für den Zugriff auf den Vermögenswert und die entschädigungslose Enteignung war (wie Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 ).
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. April 2005 geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I / I
Zitierte Vorschriften
§ 1 AusglLeistG, § 1 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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