Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2002 – 3 C 20.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:111202B3C20.02.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 5. Juli 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO einzustellen. Die vom Kläger außerdem erklärte Klagerücknahme ist unwirksam, da ihr die Beklagte nicht zugestimmt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 VZOG
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