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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2002 – 3 C 20.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:111202B3C20.02.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 5. Juli 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO einzustellen. Die vom Kläger außerdem erklärte Klagerücknahme ist unwirksam, da ihr die Beklagte nicht zugestimmt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162

Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 VZOG

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