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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.08.2006 – 3 C 16.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:160806B3C16.05.0

Tenor

1. Der Beschluss vom 16. März 2006 wird berichtigt.

2. Der zweite Absatz der Entscheidungsformel muss richtig wie folgt lauten:

3. „Dem Europäischen Gerichtshof werden die folgenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 zur Vorabsentscheidung vorgelegt.“

Gründe

Randnummer 1

Der zweite Absatz der Entscheidungsformel zitiert die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2005. Das ist unrichtig; richtig muss es heißen: „in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2005“. Es handelt sich um einen Schreibfehler; in den Entscheidungsgründen ist die Verordnung zutreffend zitiert (S. 7). Die Unrichtigkeit ist von Amts wegen zu berichtigen (§ 118 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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