Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.11.2008 – 3 B 93.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:031108B3B93.08.0
Tenor
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben keine rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - bezüglich des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 zum Erfolg verhelfen könnten.
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