Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2006 – 3 B 90.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:161006B3B90.06.0
Tenor
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 22. August 2006 wird verworfen.
Gründe
Über die Gegenvorstellung dürfen auch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert entscheiden. Ihre Ablehnung durch die Kläger ist unbeachtlich, da Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgetragen wurden.
Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, schon weil auch sie nicht von einem Rechtsanwalt erhoben wurde. Im Übrigen lässt sich ihr nichts dafür entnehmen, dass der Beschluss vom 22. August 2006 fehlerhaft gewesen wäre.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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