Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 – 3 B 9/24, 3 B 9/24 (3 C 16/24)
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B3B9.24.0
- Normenkette
- § 34 BinSchUO 2018, § 1.01 Nr 14 BinSchStrO 2012, § 1.01 Nr 20 BinSchStrO 2012, § 6.29 Nr 6 BinSchStrO 2012
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Revision kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob (Wasser-)Fahrzeuge, die nach den Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge (§ 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, Sport- oder Kleinfahrzeuge im Sinne der Definition des § 1.01 Nr. 14 und 20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sind, die gemäß § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO nur nach anderen Fahrzeugen geschleust werden.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
§ 34 BinSchUO
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