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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 – 3 B 9/18, 3 B 9/18 (3 C 19/18)

Revisionszulassung; Arzneimitteleigenschaft; Abgrenzung Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmittel
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:121218B3B9.18.0
Normenkette
Art 1 Nr 2 UAbs 2 EGRL 83/2001, § 54 Abs 1 S 2 Nr 2 LFGB

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Präzisierung der Maßstäbe bieten, nach denen Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmitteln abzugrenzen sind.

Randnummer 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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