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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 – 3 B 8.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3B8.03.0

Tenor

Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe vom 16./23. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02 - ist - von allem anderen abgesehen - nicht einschlägig, weil er die - von den Oberverwaltungsgerichten nicht einheitlich behandelte - Frage betrifft, ob gegen eine erstinstanzliche Untätigkeit mit einer Untätigkeitsbeschwerde vorgegangen werden darf. Im Streitfall erstrebt der Kläger/Beschwerdeführer jedoch Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht gegen eine behauptete zweitinstanzliche Untätigkeit; insoweit gilt das im Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 3 B 8.03 - Gesagte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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