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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2003 – 3 B 70.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:310703B3B70.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht dem Erfordernis des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO (Vertretungsgebot), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist.

Soweit der Kläger - bei wohlwollender Auslegung seiner Beschwerdeschrift - um Prozesskostenhilfe nachgesucht haben sollte, müsste diesem Begehren mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Die Darlegungen des Klägers lassen auch nicht ansatzweise darauf schließen, dass dem nachvollziehbar begründeten Urteil ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anhaften könnte; auch andere Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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