Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2003 – 3 B 70.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:310703B3B70.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht dem Erfordernis des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO (Vertretungsgebot), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist.
Soweit der Kläger - bei wohlwollender Auslegung seiner Beschwerdeschrift - um Prozesskostenhilfe nachgesucht haben sollte, müsste diesem Begehren mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Die Darlegungen des Klägers lassen auch nicht ansatzweise darauf schließen, dass dem nachvollziehbar begründeten Urteil ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anhaften könnte; auch andere Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 3 B 70.03 entschieden?“