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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2002 – 3 B 66.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:240502B3B66.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2002 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 83,85 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache nur dann in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8).

Dies ist im Streitverfahren nicht der Fall; mangels eines zulässigen Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist die von der Klägerin angebrachte Berufung ohne Zulassung erfolgt und damit zu Recht verworfen worden. Vor diesem Hintergrund konnte dem Fristverlängerungsantrag - von anderen Hindernissen abgesehen - nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der berufungsgerichtlichen Festsetzung. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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