Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.02.2012 – 3 B 64/11, 3 B 64/11 (3 C 10/12)
Nachzulassungsverfahren; unzulässige Änderung der Anwendungsgebiete; Revisionszulassung
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, AMG 1976
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, wann eine im Nachzulassungsverfahren unzulässige Änderung der Anwendungsgebiete eines Arzneimittels anzunehmen ist und welche Konsequenzen sich aus einer solchen Änderung ergeben.
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