Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.09.2016 – 3 B 55/15, 3 B 55/15 (3 C 22/16)
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:280916B3B55.15.0
- Normenkette
- § 13 Abs 1 KHEntgG, § 14 Abs 1 S 2 KHEntgG, § 6 Abs 1 KHEntgG
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die rechtlichen Grenzen zu präzisieren, denen die Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bei der Entscheidung über die Festsetzung krankenhausindividueller tagesbezogener Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG unterliegt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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