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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2004 – 3 B 55.04

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B3B55.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2004 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Die Rechtsmittel des Klägers, vom Senat als Beschwerde gewertet, sind als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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