Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 – 3 B 52.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B3B52.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Der "Einspruch" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Sollte der Kläger auch um Prozesskostenhilfe nachgesucht haben, müsste er mit diesem Begehren aus den vorstehenden Gründen zurückgewiesen werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 3 B 52.03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten