Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 – 3 B 52.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B3B52.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der "Einspruch" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Sollte der Kläger auch um Prozesskostenhilfe nachgesucht haben, müsste er mit diesem Begehren aus den vorstehenden Gründen zurückgewiesen werden.
Zitierte Vorschriften
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